Der Bundesgerichtshof hat am 07.10.2015 entschieden, dass der Unterhaltsberechtigte Elternteil oder der Sozialhilfeträger als sein Rechtsnachfolger den Bedarf darzulegen hat, wobei die Darlegung der anfallenden Kosten im konkreten Heim genügt.
Das unterhaltsverpflichtete Kind hat jedoch die Möglichkeit diese Kosten substantiell zu bestreiten, in dem es beispielsweise konkrete kostengünstigere Heime benennt.
Hierauf kann sich der Unterhaltspflichtige jedoch nicht berufen, wenn er das Heim mit ausgesucht hat oder das von dem Unterhaltsberechtigten bewohnte Heim ebenfalls im unteren Preissegment befindet. Der BGH hat dem Unterhaltsberechtigten hierbei, bei mehreren Heimen im gleichen Preissegment einen Entscheidungsspielraum zugestanden.
(BGH Beschluss vom 07.10.2015 Az.: XII ZB 26/15)